
begeht, wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, dessen Inhaber oder Leiter, Waren oder Leistungen unwahre Tatsachen (nicht bloße Werturteile) behauptet oder verbreitet, die geschäftsschädigend zu wirken geeignet sind; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstra...
Gefunden auf
https://unternehmerinfo.de/Lexikon/G/geschaeftliche_Verleumdung.htm

begeht, wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, dessen Inhaber oder Leiter, Waren oder Leistungen unwahre Tatsachen (nicht bloße Werturteile) behauptet oder verbreitet, die geschäftsschädigend zu wirken geeignet sind; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 15 UWG).
Gefunden auf
https://www.gbt.ch/Lexikon/G/Geschaeftliche_Verleumdung.html
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